Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Schulverweigerung - sich beraten lassen

Kinder und Jugendliche sind schulpflichtig, wenn sie in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass sie am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen regelmäßig teilnehmen.

Ursachen für Schulverweigerung sind häufig komplexe Problemkonstellationen wie beispielsweise:

  • Versagensangst
  • Mobbing
  • Trennung von wichtigen Bezugspersonen
  • mangelnde Aufsicht
  • fehlende Unterstützung

Formen und Merkmale:

  • Geringe Schulmotivation
    • zu spätes Erscheinen zum Unterricht
    • niedrige Lernbereitschaft
    • körperliche Beschwerden im Zusammenhang mit dem Thema Schule
    • Schulkonflikte
  • Schulwiderstand
    • wiederholtes Fehlen
    • Widerstand gegenüber den Erwartungen der Lehrkräfte
    • umfassende Leistungsprobleme
    • Vermeiden von Leistungssituationen
  • Schulvermeidung, die sich von unregelmäßigem Schulbesuch über das Fehlen einzelner Stunden und Tage bis hin zu einer längeren Abwesenheit und der totalen Abkopplung erstrecken kann.

Eine besondere Form ist die passive Schulverweigerung. Kinder und Jugendliche sind zwar zeitweise im Unterricht anwesend, sie verfolgen das Unterrichtsgeschehen aber nicht oder nur rudimentär.

Ziel der Beratung ist es, die Ursachen zu finden und die Situation richtig einzuschätzen, um Hilfe und Unterstützung organisieren und geben zu können.

Zuständige Stelle

  • Die Beratungslehrkraft der Schule
  • Die Schulsozialarbeiterin oder der Schulsozialarbeiter der Schule
  • Die schulpsychologische Beratungsstelle

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie befürchten eine zunehmende Schulverdrossenheit Ihres Kindes, Ihres Schülers oder Ihrer Schülerin oder Ihres Freundes bzw. Ihrer Freundin.

Verfahrensablauf

Wenn Sie als Erziehungsberechtige Hinweise für eine drohende Schulverweigerung bei Ihrem Kind bemerken, sollten Sie sich an die Klassenlehrkraft, die Beratungslehrkraft der Schule oder die Schulsozialarbeiterin bzw. den Schulsozialarbeiter wenden.

Um den regelmäßigen Schulbesuch zu unterstützen, sollten Sie vor allem vertrauensvoll mit der Schule zusammenarbeiten.

Bei anhaltenden Auffälligkeiten können Sie sich neben der zuständigen Schulpsychologischen Beratungsstelle auch an die Erziehungs- oder Familienberatungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises wenden.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Hinweise

Die Verletzung der Schulpflicht kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

Die Schulpflicht kann auch erzwungen und beispielsweise mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Daneben können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen greifen.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG)

  • § 72 Schulpflicht, Pflichten der Schüler
  • § 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch
  • § 86 Zwangsgeld, Schulzwang
  • § 92 Ordnungswidrigkeiten

Freigabevermerk

11.01.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg

 

Kontakt

Gemeinde                                            
Hartheim am Rhein  

Feldkircher Str. 17      
79258 Hartheim am Rhein
Tel.: 07633 - 9105 0
Fax.: 07633 - 9105 33
gemeinde@hartheim.de

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Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr - 18.30 Uhr

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Bremgarten

Hauptstr. 11
79258 Hartheim-Bremgarten
Tel: 07633 / 36 18
ortsverwaltung-bremgarten@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch: nur nach Termin-
vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Feldkirch

Dorfstr. 11
79258 Hartheim-Feldkirch
Tel: 07633 / 13 53 7
ortsverwaltung-feldkirch@hartheim.de

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Dienstag 16.00 - 19.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr