Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Informationsbeauftragte/r AMG

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, oder wenn Sie als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen oder bringen möchten, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Stelle eine qualifizierte Person - die sogenannte Informationsbeauftragte oder den sog. Informationsbeauftragten anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

Die/Der Informationsbeauftragte/r muss über entsprechende Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.

Sie ist unter anderem dafür verantwortlich, dass das Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 2 beachtet wird und die Kennzeichnung, die Packungsbeilage, die Fachinformation und die Werbung mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung übereinstimmen

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg am Regierungspräsidium Tübingen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Informationsbeauftragte Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen (siehe § 74a Arzneimittelgesetz).

Verfahrensablauf

Die Anzeige einer informationsbeauftragten Person können Sie schriftlich oder online vornehmen:

  • Sie zeigen die informationsbeauftragte Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online Dienstes an. In der Anzeige sind Nachweise zur Sachkunde der Person anzuhängen.
  • Nach Eingang prüft die Behörde die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
  • Wenn bei der Prüfung das Fehlen von Dokumenten auffällt, wird die anzeigende Person kontaktiert und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.
  • Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung wird die zuständige Stelle eine Entscheidung treffen.
  • Die Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden.

Fristen

Jeder Wechsel ist vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel des Informationsbeauftragten hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Arbeitszeugnisse (Kopie)
  • Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis (Belegart O zur direkten Übersendung von Behörde zu Behörde)
  • Formular „Erklärung zur Benennung“
  • Verpflichtungserklärung

Kosten

Keine

Hinweise

Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht droht ein Bußgeld.

Rechtsgrundlage

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Arzneimittelgesetz (AMG)

  • § 8 Verbote zum Schutz vor Täuschung
  • §74a Informationsbeauftragter

Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)

  • § 12

Freigabevermerk

25.08.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

 

Kontakt

Gemeinde                                            
Hartheim am Rhein  

Feldkircher Str. 17      
79258 Hartheim am Rhein
Tel.: 07633 - 9105 0
Fax.: 07633 - 9105 33
gemeinde@hartheim.de

Digitaler Rechnungseingang:
rechnung@hartheim.de

Notfalltelefon des Gemeindebauhofs: 0151/65474145

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
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Hauptstr. 11
79258 Hartheim-Bremgarten
Tel: 07633 / 36 18
ortsverwaltung-bremgarten@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch: nur nach Termin-
vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Feldkirch

Dorfstr. 11
79258 Hartheim-Feldkirch
Tel: 07633 / 13 53 7
ortsverwaltung-feldkirch@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 - 19.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr