Verfahrensbeschreibungen
Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen
Es kommen ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren in Betracht.
Es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Dies ist der Fall, wenn
- für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder
- Sie durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich schaffen.
Beispiele für Nutzungsänderungen:
- Sie wandeln einen bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzten Raum in einen Wohnraum um.
- Ein bisheriger Wohnraum wird in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt.
Bloße Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
Zuständige Stelle
in der Regel die örtlich zuständige untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Persönlicher Kontakt
Stellvertretende Fachbereichsleiterin, Fachgruppenleiterin Bauordnungsrecht
Zuständige Kreisbaumeisterin für die Gemeinden Au, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Sölden, Staufen und Wittnau
Bauleitplanung, Schornsteinfegerwesen
Zuständiger Kreisbaumeister die Gemeinden Bollschweil und Ehrenkirchen sowie den Gewerbepark Breisgau; Brandschutzsachverständiger
Bauordnung für die Gemeinden Ballrechten-Dottingen, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen und Pfaffenweiler
Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), Energie-Einsparverordnung
EWärme-Gesetz
Telefonisch erreichbar: Dienstag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Bauordnung für die Gemeinden Bad Krozingen, Eichstetten und Merdingen
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Ebringen, Eichstetten, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Merdingen, Pfaffenweiler, Schallstadt und Vogtsburg
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Hinterzarten, Schluchsee, St. Märgen und St. Peter; Brandschutzsachverständiger
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Breisach, Münstertal und Neuenburg
Bauabnahmen
Sprechzeit: nach Vereinbarung
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Bötzingen, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Schallstadt
Bauordnung für die Gemeinden Buchenbach, Lenzkirch und Löffingen;
Denkmalschutz für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, March, Oberried, Schluchsee, St. Märgen, St. Peter, Stegen, Titisee-Neustadt und Umkirch
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Ebringen, Pfaffenweiler
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Friedenweiler, Kirchzarten und Lenzkirch
Sachbearbeitung Brandverhütungsschauen
Sprechzeiten: nach Vereinbarung
Bauordnung für die Gemeinden Bollschweil, Ehrenkirchen, Heitersheim und Staufen
Bauordnung für die Gemeinden Bötzingen, Schallstadt und Vogtsburg;
Denkmalschutz für die Gemeinden Bad Krozingen, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Ebringen, Eichstetten, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Ihringen, Merdingen, Pfaffenweiler, Schallstadt und Vogtsburg
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Eichstetten, Merdingen und Vogtsburg; Brandschutzsachverständiger
Bauordnung für die Gemeinden Breitnau, Glottertal, Hinterzarten, Oberried, Schluchsee, Stegen und Umkirch
Wohnraumförderung, verwaltungsmäßige Bearbeitung der Abnahmen
Wohnraumförderung, verwaltungsmäßige Bearbeitung der Abnahmen
Bauordnung für die Gemeinen Au, Horben, Merzhausen, Neuenburg, Sölden und Wittnau;
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Au, Bollschweil, Breisach, Ehrenkirchen, Gewerbepark Eschbach, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Münstertal, Neuenburg, Sölden, Staufen, Wittnau
Bauordnung für die Gemeinden Friedenweiler, Kirchzarten und Titisee-Neustadt;
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eiksenbach, Feldberg, Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, March, Oberried, Schluchsee, Stegen, St. Märgen, St. Peter, Titisee-Neustadt und Umkirch
Bauabnahmen
Sprechzeit: nach Vereinbarung
Zuständiger Kreisbaumeister für die Gemeinden Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, March, Oberried, Stegen und Umkirch
Zuständige Kreisbaumeisterin für die Gemeinden Eisenbach, Feldberg, Löffingen und Titisee-Neustadt;
Sprechtag in Titisee-Neustadt: Mittwoch, 08:00 bis 12:00 Uhr nach telefonischer Voranmeldung
Bauordnung für die Gemeinden Breisach und Münstertal;
Denkmalschutz für die Gemeinden Au, Bollschweil, Breisach, Ehrenkirchen, Gewerbepark Eschbach, Heitersheim, Horben, Merzhausen, Münstertal, Neuenburg, Sölden, Staufen und Wittnau
Bauordnung für die Gemeinden Eisenbach, Feldberg, Gundelfingen, Heuweiler, March, St. Märgen und St. Peter
Bauleitplanung, Schornsteinfegerwesen, Landesseilbahngesetz
Verfahrenslotsin im Fachbereich Baurecht und Denkmalschutz
Koordination von besonderen Vorhaben, Fachgruppenleitung Bauplanungsrecht und Brandschutz
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor allem wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Beispiele sind:
- erforderliche Rettungswege sind vorhanden,
- die Aufenthaltsraumhöhe ist gewahrt,
- zusätzliche Stellplätze sind erforderlich und gegebenenfalls vorhanden.
Hinweis: Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob
- es sich bei der von Ihnen geplanten Nutzungsänderung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt,
- ob die Voraussetzungen für ein Kenntnisgabeverfahren gegeben sind oder
- ob Sie ein vereinfachtes beziehungsweise umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.
Sie als Bauherrin oder Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden.
Sie haben die Möglichkeit, sich mithilfe eines Antrags auf Bauvorbescheid von der Baurechtsbehörde bestätigen zu lassen, dass es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt und/oder dass das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. Dazu müssen Sie aber prüfungsfähige Unterlagen vorlegen. Die Bestätigung müssen Sie bezahlen..
Achtung: Eine Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass für Bauvorhaben, die zwar nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei sind, die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens erforderlich ist.
Erforderliche Unterlagen
- Im Baugenehmigungsverfahren müssen Sie neben dem Bauantrag (Anlage 3 oder 4 der VwV-Vordrucke) die Bauvorlagen nach § 2 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) einreichen, vor allem Lageplan, Bauzeichnung und Baubeschreibung. Bei der Baubeschreibung sind Angaben aber nur erforderlich, wenn sie die Nutzungsänderung betreffen. Die Baurechtsbehörde kann, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, weitere Unterlagen verlangen. Sie kann auch auf Bauvorlagen oder einzelne Angaben verzichten.
- Im Kenntnisgabeverfahren müssen Sie neben der Anlage 1 der VwV-Vordrucke die Bauvorlagen nach § 1 LBOVVO einreichen, vor allem Lageplan und Bauzeichnung.
Kosten
Gemäß der Gebührensatzung Ihrer Kommune oder Ihres Landkreises
Vertiefende Informationen
Die Anlagen und die Rechtsvorschriften finden Sie auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums unter der Rubrik "Baurecht / Erlasse und Vorschriften".
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.09.2020 freigegeben.