Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Hartheim am Rhein

Öffentliche Bekanntmachung


Herr Alexander Kern beantragt mit Schreiben vom 12.02.2025 die wasserrechtliche Erlaubnis für die Dauernutzung einer Grundwasserwärmepumpe auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1767, Gemarkung Feldkirch, Gemeinde Hartheim am Rhein. Die Grundwasserwärmepumpe dient Kühl- und Heizzwecken. Die geschätzte Grundwasserentnahme liegt bei max. 1,48 l/s bzw. ~ 5,32 m³/h, insgesamt ca. 18.100 m³/Jahr. Der Energiebedarf wird mit 15 kW angegeben. Die Bohrungen sowie die Errichtung der Entnahme- und Rückgabebrunnen wurden bereits am 23.06.2021 (AZ 430.1.15-692.222 Hartheim) genehmigt. Schluck- und Entnahmebrunnen wurden am 31.07.2023 von der Bohrfirma Drillexpert GmbH, Teningen, abschließend errichtet. Im Anschluss an die Errichtung der Brunnen wurde ein kombinierter Pump-/Schluckversuch mit einer Wassermenge von 1.0 l/s bis zum quasistationären Zustand durchgeführt. Absenkung und Aufstau umgerechnet auf die Entnahmemenge im Betriebszustand beträgt die Absenkung im Entnahmebrunnen 1,37 m und der Aufstau im Schluckbrunnen 0,77 m. Die künftige Nutzung sieht vor, im Mittel ca. 5,32 m3/h Grundwasser über den Pumpbrunnen zu entnehmen und das Wasser nach Passage der Wärmetauscher mit einer Temperaturspreizung von 3,0 K über den Schluckbrunnen in etwa 28,5 m Entfernung wieder in den Grundwasserleiter einzuleiten.Mit dem Grundwasserstrom wird die Wärmepumpe (Waterkotte, Modell 5018.5 Ai) mit der Wärmeträgerflüssigkeit des Herstellers Dupont R410A betrieben. Undichtigkeiten bzw. Schwund im Wärmeträgerkreislauf führen zu einem Druckabfall und Abschalten des Systems. Der beigefügte Wasserrechtsantrag besteht aus dem Wasserrechtsantrag mit Erläuterungsbericht und Lageplänen.  Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 02.02.2026 bis einschließlich 03.03.2026 während der Dienststunden beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Hartheim am Rhein, Feldkircher Straße 17, Zimmer 11 zur kostenlosen Einsichtnahme aus. Die Unterlagen können ab Beginn der Offenlage am 02.02.2026 auch auf der Internetseite der Gemeinde Hartheim am Rhein www.hartheim.de eingesehen werden. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg oder beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Hartheim am Rhein Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, innerhalb der oben genannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben können (§ 93 Abs. 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz),
 mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
 bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und
 a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin
durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
 b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
 wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.  Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald- Untere Wasserbehörde –

 

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Gemeinde                                            
Hartheim am Rhein  

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Mittwoch: nur nach Termin-
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